Whistleblower-Hotline

4C hat sich entschieden, einen anonymen Meldekanal, die sogenannte Whistleblower-Hotline, einzurichten. Hier soll Mitarbeitenden, Kund:innen oder auch Vertragspartner:innen die Möglichkeit gegeben werden, anonym Compliance-Verstöße über diesen Kanal zu melden. Für Unternehmen mit einer Größe von 50 bis 249 Mitarbeitenden wird voraussichtlich eine Verpflichtung zur Einführung anonymer Meldekanäle von der Regierung ausgesprochen. 4C nimmt das Thema sehr ernst, da das Wohlbefinden unserer Mitarbeitenden und auch eine professionelle Zusammenarbeit mit Externen, für uns an erster Stelle steht und hat daher die Umsetzung eines entsprechenden Kanals vorab schon durchgeführt.

Rechtsanwältin Anna-Lena Glander sowie Rechtsanwalt Dr. André-M. Szesny haben die Aufgabe als externe Compliance-Vertrauensanwält:in für die 4C GROUP AG übernommen.

Sie stehen Mitarbeitenden, Kund:innen und Vertragspartner:innen, die sich wegen möglicher Compliance-Verstöße an die 4C GROUP wenden möchten, als weitere/r Ansprechpartner:in neben dem internen Compliance-Beauftragten, Stephan Grunwald (Vorstand Personal), zur Verfügung. Für Hinweisgebende entstehen durch das Einbeziehen der Vertrauensanwält:in keine Kosten.

 

Kontaktdaten unseren Compliance Vertrauensanwält:innen

Hinweisgeber können ihre Hinweise schriftlich (E-Mail), persönlich oder telefonisch an unsere ausgelagerte Meldestelle unter den folgenden Kontaktdaten abgeben:

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Rechtsanwältin Anna-Lena Glander / Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB

E-Mail:
Telefon: +49 211 600 55-317
Telefax: +49 211 600 55-340
Mobil: +49 172 1885237
Website: https://www.heuking.de/de/anwaelte/profil/anna-lena-glander.html

ODER

Rechtsanwalt Dr. A. Szesny / Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB

E-Mail:
Telefon: +49 211 600 55-217
Telefax: +49 211 600 55 210
Mobil: +49 179 475 60 74
Website: https://www.heuking.de/de/anwaelte/dr-andre-m-szesny-llm.html

Sie können sich mit Ihrem Hinweis außerdem an externe behördliche Meldestellen, beispielsweise bei dem Bundesamt für Justiz, dem Bundesbeauftragten für Datenschutz oder einer Meldestelle des jeweiligen Bundeslandes, wenden. Informationen zu Hinweisgebermeldungen bei den externen behördlichen Meldestellen, beispielsweise zu deren Ablauf, können den entsprechenden veröffentlichten behördlichen Informationen entnommen werden.

Wann wende ich mich an die Vertrauensanwältin / den Vertrauensanwalt?

Innerhalb und außerhalb des Unternehmens

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Für hinweisgebende Personen im Unternehmen und außerhalb des Unternehmens ist hier die Möglichkeit gegeben, ein persönliches und vertrauliches Gespräch zu führen und / oder anonym zu bleiben. Hierfür stehen Frau Anna-Lena Glander als Compliance-Vertrauensanwältin und Herrn Dr. Szesny als Compliance-Vertrauensanwalt zur Verfügung.

Es können Hinweise abgegeben werden in Bezug auf:

  • Korruptionsstraftaten und sog. „Fraud"-Fälle (Betrug, Untreue, Unterschlagung etc.);
  • Kartellrechtsverstöße;
  • Verstöße gegen Gleichstellungs- und Diversity-Regeln, Mobbing, Stalking, sexuelle Belästigung, sofern diese im Beweisfall zu einer Kündigung von Mitarbeitern oder Führungskräften führen könnten;
  • Reputationsschädigende Verstöße gegen den Verhaltenskodex;
  • Vorsätzliche Datenschutzverstöße;
  • Fälle schwerer Missachtung von internen Regelungen und Arbeitsanweisungen;
  • Verstöße gegen gesetzliche Regelungen zur Prävention von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung.

Wann wende ich mich NICHT an die Vertrauensanwältin / den Vertrauensanwalt?

KEINE Zuständigkeit für

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  • Beschwerden von Kund:innen, die sich auf das Vertragsverhältnis oder das Leistungsverhalten in der Zusammenarbeit beziehen (sofern obige Fälle nicht betroffen sind);
  • die Entgegennahme von Hinweisen betreffend Bagatellverstöße gegen interne oder externe Vorschriften;
  • die Entgegennahme von Hinweisen, die sich nur auf das Leistungsverhalten von Arbeitnehmenden der
  • 4C GROUP AG beziehen und keine Verstöße der o. a. Art darstellen.

Vertraulichkeit und Datenschutz

Hinweisgeberrichtlinie

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Keine Sorge vor Maßregelungen

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Melden Sie einen nicht offensichtlich unbegründeten Verdacht über einen melderelevanten Sachverhalt, werden Sie nicht wegen des Hinweises gemaßregelt. Dies bedeutet, dass Sie keine nachteiligen Folgen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Art, wie Kündigung, Abmahnung oder sonstige (finanzielle) Schädigungen, zu befürchten haben. Dies gilt auch, insoweit sich ein Hinweis nachträglich als unberechtigt erweist. Entsprechende Maßregelungen oder etwaige Repressalien aufgrund von berechtigten Hinweisen sind auch gesetzlich verboten.

 

Die 4C GROUP AG wird allen Hinweisen nachgehen. Wir garantieren den Hinweisgebenden größtmögliche Vertraulichkeit und Fairness bei der Aufklärung. Dies gilt auch für jeden Mitarbeitenden, dem ein solcher Verstoß vorgeworfen wird. Hinweise können auch anonym gegeben werden. Bitte machen Sie so detaillierte Angaben wie möglich und fügen Sie, falls vorhanden, Anlagen und Dokumente bei, die Ihren Verdacht belegen. Schließlich können wir einen Vorwurf nur untersuchen bzw. Vorwürfe werden nur dann zu Maßnahmen führen, wenn wir eine ausreichende Grundlage für Untersuchungen haben und Beweise vorlegen können.