In Deutschland entsteht ein neues Unternehmensstrafrecht: Bereits die letzte Bundesregierung hatte ein Gesetz zur Sanktionierung von Unternehmen erarbeitet, dessen Verabschiedung nur am Ende der Legislaturperiode und der Wahl eines neuen Deutschen Bundestags scheiterte. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) steht schon lange in der Kritik, da es nicht für die Sanktionierung von Unternehmen geeignet ist und der internationalen Entwicklung von Rechtsnormen und Compliance-Anforderungen hinterherhinkt. Im September 2020 legte das Bundesjustizministerium einen „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft" vor, dessen Herzstück der Entwurf zum Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) bildete. Auch die aktuelle Bundesregierung arbeitet an einer zeitnahen Reformierung des Unternehmenssanktionsrecht. Weitere Gesetze auf europäischer Ebene, wie die umzusetzende Whistleblower-Richtlinie oder der Entwurf einer neuen Richtlinie zu Lieferkettensorgfaltspflichten stellen neue Compliance-Anforderungen an Unternehmen. Darum sollte jeder, der es noch nicht getan hat, sich ausführlich mit den wesentlichen Inhalten und Änderungen befassen.
Wieso braucht es neue Regeln zur Sanktionierung von Unternehmen?
Die aktuelle Bundesregierung verspricht in ihrem Koalitionsvertrag aus dem Dezember 2021, „die Vorschriften der Unternehmenssanktionen einschließlich der Sanktionshöhe" zu überarbeiten, „um die Rechtssicherheit von Unternehmen im Hinblick auf Compliance-Pflichten zu verbessern und für interne Untersuchungen einen präzisen Rechtsrahmen zu schaffen." Schon mit dem Referentenentwurf „Gesetz zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft" hatte die letzte Regierungskoalition den Weg für einen neuen Rechtsrahmen geebnet, der weitreichende Folgen für sämtliche Wirtschaftsunternehmen mit sich bringen wird. Aber wieso ist das notwendig?
Aktuell erfolgt die Sanktionierung von Unternehmen noch nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dieses weist jedoch diverse Lücken auf, welche eine ordentliche Sanktionierung stark erschweren. Es fehlen sowohl ordentliche Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen als auch jeglicher Ansatz zur Förderung von Compliance-Maßnahmen in der Wirtschaft. Darüber hinaus legt es ein Sanktionshöchstmaß von 10 Mio. Euro fest. Dies führt zu einer starken Benachteiligung insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen, da Großkonzerne das Sanktionshöchstmaß in der Regel leicht verkraften können. Damit trägt die Geldbuße kaum als Abschreckung zur Reduzierung von Gesetzesverstößen bei. Ein weiteres Problem des OWiG liegt darin, dass die Strafverfolgung im Ermessen der verantwortlichen Behörden liegt (Opportunitätsprinzip). Das bedeutet, dass die jeweilige Behörde selbst entscheiden kann, ob einer begangenen Verbandstat - oder dem Verdacht darauf - weiter nachgegangen wird. All das wird sich sehr bald ändern. Das kommende Unternehmenssanktionsrecht wird sowohl die Missstände des OWiG beheben und eine neue Sanktionierungsgrundlage schaffen, aber auch Maßnahmen zur Einhaltung von Regeln, wie z. B. wirksamer Compliance Management Systeme, würdigen.
Wen betrifft es und was gilt es zu beachten?
Der Gesetzgeber beabsichtigt die Einführung eines allgemeinen Unternehmenssanktionsrechts, das grundsätzlich alle Wirtschaftsunternehmen unabhängig von ihrer Größe umfassen soll. Der Entwurf zum Verbandssanktionengesetz von 2021 dient hier als wichtiger Anhaltspunkt und bietet einen Ausblick für das, was kommt. Der VerSanG-E sah konkret neue und verschärfte Sanktionsmaßnahmen für Verbände vor, deren Geschäftszweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Verbände mit gemeinnützigem Zweck sollten weiterhin dem OWiG unterliegen. Als „Verband" werden juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften definiert. Somit sollten auch kleine und mittelständische Unternehmen vom Begriff des Verbands umfasst werden, wodurch sich auch diese auf neue und verschärfte Sanktionsmaßnahmen einstellen müssen, wenn eine Verbandstat begangen wird. Aber was versteckt sich eigentlich genau hinter dem Begriff „Verbandstat"?
Als Verbandstat beschreibt der Gesetzgeber bisher sämtliche „Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte". Verbandssanktionen sollten daraufhin greifen, wenn eine Leitungsperson des Verbandes eine Verbandsstraftat begangen hat oder durch fehlende Vorkehrungen im Bereich Organisation, Auswahl, Anleitung oder Aufsicht hätte verhindern oder erschweren können. Hierbei gilt es zu beachten, dass es für die Feststellung einer Verbandstat ausreichen sollte, dass diese im Betrieb festgestellt wird. Es muss kein konkreter Täter bekannt sein, damit eine Verbandstat verfolgt werden kann. Der VerSanG-E umfasste u.a. folgende Fälle als Verbandstaten:
- Steuerdelikte (z.B. Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit);
- Umweltdelikte (z.B. Verstöße gegen Immissionsschutzgesetz, Chemikaliengesetz);
- Compliance-Delikte (z.B. Verstöße gegen Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesengesetz, Geldwäschegesetz);
- Vermögensdelikte (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug);
- Wettbewerbsdelikte (z.B. Preisabsprachen, Industriespionage, Korruption);
- Arbeitsschutzdelikte (z.B. durch fahrlässiges Verhalten verursachte Betriebsunfälle).
Es ist wahrscheinlich, dass das kommende Unternehmenssanktionsrecht ebenfalls das direkte Handeln von Leitungspersonen vollumfänglich umfassen wird. Als Leitungsperson zählt grundsätzlich jede Person, die eine leitende Rolle innehält. Hierzu gehören:
- Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person;
- Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins;
- Generalbevollmächtigte und, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte eines Verbandes;
- jede sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens eines Verbands verantwortlich handelt (inkl. Überwachung der Geschäftsführung oder sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung).
Damit wären beispielsweise Vorstände einer AG oder Mitglieder des Aufsichtsrates, Geschäftsführer einer GmbH oder einer Komplementär GmbH & Co. KG, Komplementär einer Kommanditgesellschaft, Gesellschafter einer oHG und Compliance- oder Geldwäschebeauftragte potenzielle Täter einer Verbandstat. Darüber sah das VerSanG-E aber auch vor, dass Unternehmen ebenso für das Handeln einfacher Angestellter sanktioniert werden könnten, wenn es die Unternehmensleitung versäumt hat, ausreichende unternehmensweite Präventionsmaßnahmen etabliert zu haben. Eine solche Regelung, die höchstwahrscheinlich im neuen Unternehmenssanktionsrecht ebenfalls enthalten sein wird und dem internationalen Trend der Rechtsentwicklung entspricht, bedeutet de facto die Ausweitung sanktionsrechtlicher Haftung auf das Handeln sämtlicher Angestellter abhängig von den im Unternehmen etablierten Compliance-Prozessen.
Worauf müssen sich Unternehmen einstellen?
Die Bundesregierung wird das Verbandssanktionengesetz voraussichtlich nicht in seiner bisherigen Form verabschieden, sondern entweder ein neues Gesetz erarbeiten, das sich inhaltlich am VerSanG-E orientiert, oder dessen Kerninhalte in den bestehenden Rechtsrahmen integrieren. Diese Kerninhalte umfassen die Schaffung einer ordentlichen Rechtsgrundlage, um Unternehmensdelikte härter zu sanktionieren, rechtssichere Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen sowie größere Anreize, in Compliance-Systeme zu investieren.
Verbandgeldsanktion
Die bisherige Obergrenze für Geldbußen von 10 Mio. Euro im OWiG stellt kein angemessenes Instrument zur Ahndung und Abschreckung dar. Der VerSanG-E sah hier eine Erhöhung des Sanktionsmaßes auf 10% des Ø-Jahresumsatzes vor. Es ist wahrscheinlich, dass die anstehende Neuregelung diese Größenordnung ebenfalls anstrebt; die gleiche Sanktionshöhe ist bereits für schwerwiegende Verstöße im Geldwäschegesetz oder im benachbarten niederländischen Unternehmensstrafrecht verankert. Bei fahrlässigen Verbandstaten müssen Unternehmen mit einer finanziellen Sanktion von bis zu 5% des Ø-Jahresumsatzes nach VerSanG-E rechnen. Damit werden insbesondere Großunternehmen, welchen das aktuelle Höchstmaß gegebenenfalls kaum geschadet hat, finanziell gefährdet. 10% des Ø-Jahresumsatzes stellen keine vernachlässigbare Geldbuße mehr dar, sondern können im Ernstfall zu einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung und sogar bis hin zur Insolvenz führen.
Das Legalitätsprinzip
Das im bisher gültigen Opportunitätsprinzip begründete Behördenermessen zur Strafverfolgung gilt als nicht mehr zeitgemäß und wird voraussichtlich durch eine Strafverfolgungspflicht - das Legalitätsprinzip - ersetzt. Damit stünde es den verantwortlichen Behörden nicht mehr frei, selbst zu entscheiden, ob einer Verbandstat oder dem Verdacht darauf nachgegangen werden soll, sondern sie wären verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten.
Neue Sanktionsinstrumente /-Maßnahmen
Neben der Geldbuße kommen wahrscheinlich noch weitere Sanktionsmöglichkeiten zum Einsatz: Der VerSanG-E sah hier die Verwarnung mit Sanktionsvorbehalt und die mögliche Veröffentlichung einer Verurteilung vor. Erstere ermöglicht die Verwarnung eines Unternehmens, indem ein Gericht eine Verbandsgeldsanktion bestimmt, aber noch nicht verhängt. Die Verwarnung kann dabei mit Auflagen und/oder Weisungen verbunden sein. Die Veröffentlichung in einem einsehbaren Verbandssanktionenregister soll als Instrument des „Naming & Shaming" als zusätzliche Sanktion wirken.
Sanktionsmilderungsmaßnahmen
Eine zentrale, internationale Entwicklung im Unternehmensstrafrecht ist die hin zu einer stärkeren Betonung von etablierten Präventionsmaßnahmen in Unternehmen. Zwar sind Sanktionsmilderungen bei Nachweis effektiver Maßnahmen auch in Deutschland bereits höchstrichterlich anerkannt, jedoch sind diese bisher nie gesetzlich festgesetzt worden. Im Koalitionsvertrag nennt die Bundesregierung hier explizit Compliance-Pflichten und interne Untersuchungen als Zielgrößen. Auch der VerSanG-E sah bereits vor, dass wirksame Compliance-Maßnahmen und interne Untersuchungen, die einen umfassenden Beitrag zur Aufklärung der Verbandsstraftat leisten, sanktionsmindernd wirken sollten. Unternehmen sollten hierdurch eine Reduzierung des Bußgelds um bis zu 50% und die Nichtveröffentlichung der Verurteilung erzielen können. Auch wenn einige konkrete Punkte - beispielsweise die Rolle der Verteidigung und die Leitung der internen Untersuchung - noch offen diskutiert werden, ist eine vergleichbare Regelung absehbar.
Insgesamt wird das kommende Unternehmenssanktionsrecht deutliche härtere und umfangreichere Instrumente als das OWiG umfassen. Bisher haben Unternehmen gewisse Compliance-Risiken teilweise akzeptiert und aufgrund der geltenden Gesetzgebung ignoriert oder es im Extremfall sogar als wirtschaftlich vorteilhafter erachtet, Straftaten in Erwägung zu ziehen. Dies kann also für Unternehmen in Zukunft nicht nur weitreichende finanzielle Schäden mit sich bringen, sondern auch die Reputation nachhaltig schädigen. Auf diese Entwicklungen können Unternehmen schon jetzt mit der vorausschauenden Aufstellung und Implementierung von Compliance Management Systemen reagieren.
Wie können Sanktionen verhindert bzw. gemindert werden?
Sanktionsmildernde Maßnahmen werden künftig fester Bestandteil der Gesetzeslage sein. Wie schon im VerSanG-E erfasst, werden diese sowohl effektive Compliance-Maßnahmen als auch Untersuchungen, die einen umfassenden Beitrag zur Aufklärung der Verbandsstraftat leisten, umfassen.
Es ist bereits gängige Praxis, dass Behörden bei der Bestimmung von Sanktionshöhen die getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Straftaten sowie die Bemühungen der Unternehmensleitung, diese aufzudecken und wiedergutzumachen, berücksichtigen. Auch die abzusehende (Sorgfalts-)Pflicht der Unternehmensleitung, angemessene Vorkehrungen zur Prävention von Straftaten durch einfache Angestellte zu schaffen, stellt ein Einfallstor für die sanktionsrechtliche Bedeutsamkeit von Compliance-Maßnahmen dar. Welche Compliance-Maßnahmen hierfür erforderlich sind, soll von Art, Größe und Organisation, Gefährlichkeit des Unternehmensgegenstandes, Anzahl der Mitarbeiter, den zu beachtenden Vorschriften sowie dem Risiko ihrer Verletzung abhängen. Anders ausgedrückt: Nur ein wirksames, auf die individuellen Compliance-Anforderungen des Verbandes angepasstes Compliance Management System (CMS) kann zu den erhofften Sanktionsmilderungen führen. Passend zu diesen rechtlichen Entwicklungen ist seit April 2021 die neue internationale CMS-Zertifizierungsnorm ISO 37301 verfügbar. Diese hat die alte ISO 19600 abgelöst, beinhaltet konkretere Beschreibungen zur Entwicklung, Einführung und Aufrechterhaltung eines CMS innerhalb einer Organisation und ist als Typ-A-Norm zertifizierbar. Dies ermöglicht es Unternehmen, die Wirksamkeit ihrer Compliance Management Systeme durch unabhängige Dritte zertifizieren zu lassen, was im Falle von Sanktionen als mildernder Umstand oder angemessene Präventionsvorkehrung anerkannt werden kann.
Neben Compliance-Maßnahmen werden interne Untersuchungen eine zweite, zentrale Rolle einnehmen. Auch hier ist abzusehen, dass sanktionsmildernde Umstände anerkannt werden können, sofern die interne Untersuchung einen wesentlich Aufklärungsbeitrag leistet. Der VerSanG-E sah zudem vor, dass die Behörde von einer Verfolgung absehen kann, bis eine Untersuchung abgeschlossen ist. Hierfür müssen jedoch qualitative Anforderungen erfüllt sein, deren Konkretisierung im neuen Unternehmenssanktionsrecht durch den Gesetzgeber noch aussteht. Denkbar ist auch hier, dass Inhalte des VerSanG-E übernommen werden, wie die der Wesentlichkeit des Aufklärungsbeitrags - deren konkrete Bedeutung jedoch erst die Praxis zeigen können wird - oder dass den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprochen und der gesamte Prozess umfassend dokumentiert wurde. Bis zuletzt größere Streitpunkte wie die Trennung von Verteidigung und Leitung der internen Untersuchung oder die Leitung letzterer durch unabhängige Dritte stehen durch die Nichtverabschiedung des VerSanG und dessen eventuelle Neufassung wieder offen. Für Unternehmen stellt sich hierdurch die Herausforderung, schon frühzeitig vorausschauende Compliance Management Systeme zu etablieren, die flexibel genug sind, sich etwaigen gesetzlichen Änderungen anzupassen.
Welche gesetzlichen Anforderungen kommen sonst noch?
Das neue Unternehmenssanktionsrecht bildet das Herzstück der kommenden Compliance-Regulierung, aber es stellt schon jetzt nicht die einzige Gesetzesinitiative dar. Bereits im Dezember 2021 hätte Deutschland die europäische Whistleblower-Richtlinie umsetzen sollen. Diese sieht die Pflicht zur Einrichtung interner Meldesysteme und zum Erlass von Schutzmaßnahmen für Personen vor, die Rechtsverstöße melden. Auch hier kommen mit der baldigen Umsetzung ins deutsche Recht weitere Haftungsrisiken und Compliance-Anforderungen auf Unternehmen zu.
Von noch größerer Bedeutung sind die kommenden Regelungen zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten: Ab nächstem Jahr greift das im Juli 2021 erlassene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das umfassende neue Anforderungen an Sorgfaltspflichten, Risikomanagement und -analyse sowie Präventions- und Abhilfemaßnahmen stellt. Auch hier drohen Sanktionen von bis zu 2% des globalen Jahresumsatzes bei Nichteinhaltung. 2024 wird das Gesetz auf einen weiteren Kreis von Unternehmen ab einer Größe von 1000 Mitarbeitern ausgeweitet. Parallel hierzu veröffentlichte die EU-Kommission im Februar 2022 den Entwurf einer eigenen Richtlinie zu Lieferkettensorgfaltspflichten, die u.a. den Betroffenenkreis erweitern, die Ausrichtung der Unternehmensstrategie an den Pariser Klimazielen erfordern und insbesondere Zivilklagen durch Betroffene ermöglichen wird.
Allgemein zeigen diese Entwicklungen, dass ESG-Themen (Environmental, Social, Governance) immer stärker in der gesetzlichen Regulierung verankert und dadurch auch für Compliance-Abteilungen relevanter werden. Bisher waren die Sicherstellung der Achtung von Menschenrechten in Zuliefererländern und Klimaschutz weitgehend freiwilliges Engagement. Dies ändert sich gerade. Auch die Offenlegungsregeln zur nicht-finanziellen Berichterstattung, die mit der kommenden europäischen CSR-Richtlinie ab 2023 in weltweit erstmals gesetzlich vorgeschriebene, einheitliche Rechnungslegungsstandards überführt werden und die „Green Finance"-Gesetzespakete der Kommission zeigen, dass die ESG-Themen von heute die Regulierung von morgen sind. Umso wichtiger wird es daher für Unternehmen, vorausschauend zu handeln, flexible Compliance Management Systeme zu etablieren und diese mit den anderen Unternehmensfunktionen sinnvoll zu integrieren.
Wie können wir Sie unterstützen?
Ein neues, modernisiertes und verschärftes Unternehmenssanktionsrecht steht vor der Tür. Befassen Sie sich darum intensiv mit Ihren Compliance-relevanten Prozessen und Systemen - nicht nur, damit Sie sich vor hohen Geldsanktionen schützen und Image-Schäden vermeiden, sondern auch, um Ihre individuellen Risiken zu (er)kennen, zu bewerten und aktiv zu managen. Ein effektives Compliance Management liefert einen essenziellen Beitrag zu einem wirtschaftlich nachhaltigen Geschäftsmodell.
Noch nie war es wichtiger, sich in Compliance richtig aufzustellen. Prozesse und Systeme müssen auf Compliance-Risiken analysiert und der Compliance Due Diligence eine erhebliche Bedeutung zugemessen werden - idealerweise, bevor das neue Gesetz in Kraft tritt.
Wir unterstützen Sie bei der Analyse Ihrer aktuellen Compliance-Risiken sowie der Konzipierung und Implementierung von Präventivmaßnahmen, wie z.B. beim Aufbau und der Entwicklung von Compliance Management Systemen. Aufgrund unserer Expertise und langjährige Erfahrung bei der Umsetzung von Risk & Compliance Projekten wissen wir, wie Compliance-Risiken effektiv identifiziert und gleichzeitig Maßnahmen definiert werden, um diese Risiken gezielt und erfolgswirksam zu verhindern.